Aus
unserem
Beratungsvertrag
ergibt
sich
für
mich
die
Verpflichtung,
Sie
(wie
alle
meine
Patientinnen
und
Patienten)
nach
den
Regeln
der
ärztlichen
Kunst
und
Sorgfaltspflicht
zu
beraten
sowie
alle
weiteren
berufsrechtlichen
Verpflichtungen,
einschließlich
der
Schweigepflicht und des Datenschutzes, Ihnen gegenüber einzuhalten.
Für
Sie
besteht
hingegen
nur
die
Vertragspflicht,
das
mir,
für
meine
ärztlichen
Leistungen,
zustehende
Honorar
zu
bezahlen.
Dazu
erhalten
Sie
von
mir
nach
der
Konsultation
per
Post
eine
Honorarrechnung
gemäß
der
in
Deutschland
gültigen
Gebührenordnung
für
Ärzte
(
GOÄ
), die ich Sie höflichst bitte fristgerecht per Überweisung an mich zu begleichen.
Der
Rechnungsbetrag
für
eine
durchschnittliche,
ca.
15
bis
20-minütige,
telemedizinische
Beratung
liegt
bei
etwa
30
–
40
€.
Für
geplante
„Follow-up“-Anrufe
in
der
Regel
darunter.
Bei
Inanspruchnahme
nachts,
wochenends
oder
an
Feiertagen
kommen
die
üblichen
GOÄ-
Zuschläge hinzu.
Die
Gesetzliche
Krankenversicherung
(KGV)
ist
nicht
zur
Kostenerstattung
ihren
Versicherten
gegenüber
verpflichtet.
In
der
gegenwärtigen
Lage,
mit
drohender
Überlastung
des
Gesundheitssystems,
empfehle
ich
Ihnen
bei
Ihrer
Krankenkasse
um
Erstattung
der
Beratungskosten
zu
bitten.
Denn,
angesichts
der
momentan
wirklich
hohen
Dringlichkeit,
unnötiges
Aufsuchen
von
Arztpraxen
oder
Krankenhausambulanzen
zu
vermeiden,
ist
es
aus
meiner
Sicht
plausibel,
dass
die
gesetzlichen
Krankenkassen
eine
gewisse
Flexibilität
zeigen
sollten
und,
abweichend
vom
üblichen
Sachleistungsprinzip,
Ihren
Versicherten
hier
eine
Kostenerstattung
gewähren
sollten.
Dies
liegt
aber
im
Ermessen
Ihrer
Versicherung
und entbindet Sie als Patientin oder Patient nicht von Ihrer Zahlungspflicht mir gegenüber.
Private
Krankenversicherungen
erstatten
telemedizinische
Beratungen
üblicherweise
im
gleichen
Umfang,
wie
direkte
Arztkonsultationen
in
der
Praxis,
nach
den
jeweiligen
Vertragsbedingungen.
Da
die
GOÄ
noch
keine,
dem
aktuellen
Stand
der
Telemedizin
gemäße,
spezifischen
Abrechnungsziffern
beinhaltet,
gelangen
je
nach
Aufwand
die
Beratungsziffern
1
oder
3
sowie
ggf.
die
Ziffer
4
(wenn
Sie
z.B.
von
mir
bezüglich
Ihres
Kindes
oder
anderer
Angehöriger
beraten
worden
sind)
zur
Abrechnung.
Die
„Erhebung
des
Telestatus“
wird
entsprechend
§
6
Absatz
2
GOÄ
analog
zur
„symptomorientierten
Untersuchung“
mit
Ziffer
5
abgerechnet.
Die
Ziffern
werden
wie
üblich
jeweils
mit
aufwandsabhängigen Steigerungsfaktoren (zwischen 1 und 3,5) versehen.
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