Doc@Phone hilft Ihnen weiter  unter 08532 923 8 567 Kosten und Abrechnung einer Telekonsultation:
Aus unserem Beratungsvertrag ergibt sich für mich die Verpflichtung, Sie (wie alle meine Patientinnen und Patienten) nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Sorgfaltspflicht zu beraten sowie alle weiteren berufsrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Schweigepflicht und des Datenschutzes, Ihnen gegenüber einzuhalten. Für Sie besteht hingegen nur die Vertragspflicht, das mir, für meine ärztlichen Leistungen, zustehende Honorar zu bezahlen. Dazu erhalten Sie von mir nach der Konsultation per Post eine Honorarrechnung gemäß der in Deutschland gültigen Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ ), die ich Sie höflichst bitte fristgerecht per Überweisung an mich zu begleichen. Der Rechnungsbetrag für eine durchschnittliche, ca. 15 bis 20-minütige, telemedizinische Beratung liegt bei etwa 30 40 €. Für geplante „Follow-up“-Anrufe in der Regel darunter. Bei Inanspruchnahme nachts, wochenends oder an Feiertagen kommen die üblichen GOÄ- Zuschläge hinzu. Die Gesetzliche Krankenversicherung (KGV) ist nicht zur Kostenerstattung ihren Versicherten gegenüber verpflichtet. In der gegenwärtigen Lage, mit drohender Überlastung des Gesundheitssystems, empfehle ich Ihnen bei Ihrer Krankenkasse um Erstattung der Beratungskosten zu bitten. Denn, angesichts der momentan wirklich hohen Dringlichkeit, unnötiges Aufsuchen von Arztpraxen oder Krankenhausambulanzen zu vermeiden, ist es aus meiner Sicht plausibel, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine gewisse Flexibilität zeigen sollten und, abweichend vom üblichen Sachleistungsprinzip, Ihren Versicherten hier eine Kostenerstattung gewähren sollten. Dies liegt aber im Ermessen Ihrer Versicherung und entbindet Sie als Patientin oder Patient nicht von Ihrer Zahlungspflicht mir gegenüber. Private Krankenversicherungen erstatten telemedizinische Beratungen üblicherweise im gleichen Umfang, wie direkte Arztkonsultationen in der Praxis, nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Da die GOÄ noch keine, dem aktuellen Stand der Telemedizin gemäße, spezifischen Abrechnungsziffern beinhaltet, gelangen je nach Aufwand die Beratungsziffern 1 oder 3 sowie ggf. die Ziffer 4 (wenn Sie z.B. von mir bezüglich Ihres Kindes oder anderer Angehöriger beraten worden sind) zur Abrechnung. Die „Erhebung des Telestatus“ wird entsprechend § 6 Absatz 2 GOÄ analog zur „symptomorientierten Untersuchung“ mit Ziffer 5 abgerechnet. Die Ziffern werden wie üblich jeweils mit aufwandsabhängigen Steigerungsfaktoren (zwischen 1 und 3,5) versehen.
I HR
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